Aktuelles
31.3.2017 Befahrungsordnung Alte Donau
Die Kuriensitzung der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz vom 17. Oktober 2005 hat nachstehende Befahrungsordnung für die Alte Donau beschlossen:
"BEFAHRUNGSORDNUNG FÜR DIE ALTE DONAU"
Die Alte Donau ist ein stehendes Privatgewässer und wird durch die via-donau- Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH und die Stadt Wien - Magistratsabteilung 45 verwaltet. Sie dient vor allem der Erholung, jedoch auch dem Leistungssport. Auf der Alten Donau gilt diese Befahrungsordnung sowie die Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, BGBl. 42/1990 idgF, soweit diese Befahrungsordnung nachfolgend nichts anderes bestimmt.
1. Segel-, Ruder- und Kanuklubs: Leistungssport und Vorrang
Ruderboote, Kanus, Kajaks, Segelboote und Surfbretter, die für den Leistungssport eingesetzt werden, haben grundsätzlich keinen Vorrang gegenüber Freizeitbooten (Miet- und Privatboote), auch wenn sie sich im Training oder in einer Veranstaltung befinden. Ruderboote, Kanus und Kajaks die sich in einer bewilligten Veranstaltung befinden, haben Vorrang im Bereich ihrer Veranstaltungsfläche, wenn die Wasserfläche für andere Bootsfahrer und Windsurfer zweifelsfrei kenntlich gemacht wurde. Rennruderboote gelten immer als Leistungssportboote im Sinne des ersten Satzes. Für Rennruderboote gilt die Linksfahrordnung (in Fahrtrichtung gesehen); ein Queren des Gewässers hat auf dem kürzest möglichen Weg zu erfolgen.
2. Sicherheitsabstand Leistungssportboote zu Freizeitbooten
Alle unter Punkt 1 genannten Leistungssportbootfahrer sowie alle Segler und Windsurfer haben sich von Schwimmern, deutlich kenntlich gemachten Tauchern und Sportschwimmern, Benützern von Luftmatratzen, Miet- und Privatbooten (Ruder-, Paddel, Tret- und Elektromotorbooten) fernzuhalten (Nachrang) und einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten.
3. Das Befahren der Alten Donau mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb
Das Befahren der Alten Donau mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb im Sinne des §2 Z4 und 10 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung jeder Art ist verboten.
Im Folgenden sind mit dem Ausdruck "Fahrzeuge"^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^ immer Fahrzeuge und Schwimmkörper gemeint.
Von diesem Verbot sind ausgenommen:
a) im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Grundeigentümer, des Feuerlöschdienstes und Fahrzeuge des Magistrats oder solche, die im Auftrage des Magistrats oder der Grundeigentümer für Rettungs-, Hilfeleistungs-, Bau- und Erhaltungszwecke eingesetzt werden.
b) Fahrzeuge, welche im Rahmen bewilligter Wassersportveranstaltungen (§64 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung) eingesetzt werden.
c) Fahrzeuge, die von einer im Sinne des 8. Teiles des Schifffahrtsgesetzes behördlich bewilligten Schiffsführerschule für Segelfahrzeuge für Rettungszwecke eingesetzt werden, sofern – ausgenommen bei Gefahr für Leib und Leben von Personen oder sonstige Gefahr in Verzug – eine Geschwindigkeit von 7 km/h nicht überschritten wird.
d) Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, sofern sie im Rahmen einer gewerblichen Bootsvermietung, inklusive insbesondere für den Fährverkehr und für gelegentliche Rundfahrten (§77 Schifffahrtsgesetz) benützt werden, eine Höchstgeschwindigkeit von 7 km/h nicht überschreiten und maximal 4400 Watt Leistung aufweisen.
e) von Privatpersonen zu Erholungszwecken benutzte Fahrzeuge im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer, wenn sie maximal 4400 Watt Leistung haben und eine Höchstgeschwindigkeit von 7 km/h nicht überschreiten.
f) Modellschiffe, sofern sie mit elektrischem Antrieb versehen sind oder im Rahmen bewilligter Veranstaltungen gemäß § 64 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung verwendet werden und eine Höchstgeschwindigkeit von 7 km/h nicht überschreiten.
Das Verbot des Wellenschlagens ist von allen Fahrzeugen zu beachten.
4. Längenbegrenzung für Privatboote
Das Befahren der Alten Donau mit Privatbooten jeglicher Art von mehr als 7m Länge ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist der Einsatz längerer Vereinsboote der Ruder- und Kanuvereine.
5. Beschränkung für private Mehrrumpfboote
Das Befahren der Alten Donau mit privaten Mehrrumpfbooten ist verboten. Ausgenommen sind solche aus Gummi oder ähnlich nachgiebigen Stoffen. (Mehrrumpfsegelbooten)
6. Nächtigen, Abstellen und Verheften von Booten und Flößen
Das längerfristige Abstellen und Verheften von Booten, Surfbrettern und Schwimmkörpern auf der Wasserfläche der Alten Donau ist nur an Privatstegen und – flößen sowie bei den Bootsvermietern und Booteinstellern gestattet. Auf der freien Wasserfläche und in den öffentlich zugänglichen Uferbereichen sind eine längerfristige Verankerung oder Verheftung und das Nächtigen nicht erlaubt.
7. Bojen
Bojen dürfen grundsätzlich mit Zustimmung der Grundeigentümer nur durch Vereine und die in dieser Befahrungsordnung genannten gewerblichen Betriebe gesetzt werden. Keiner Zustimmung im Einzelfall bedürfen von den genannten Vereinen und Betrieben für Übungszwecke vorübergehend und jedenfalls nicht über Nacht gesetzte Bojen; diese sollen jedoch nach Möglichkeit die in Punkt 1 festgelegte Linksfahrordnung für Rennruderboote nicht behindern.
8. Bekanntgabe der Befahrungsordnung und Anweisungen der Aufsichtorgane Gewerbebetriebe (Bootsvermieter und Bootseinsteller), Vereine und sonstige Anrainer sind verpflichtet, diese Befahrungsordnung ihren Kunden, Mitgliedern und Gästen zur Kenntnis zu bringen und auf ihre Einhaltung zu dringen.
Alle Benützer der Alten Donau sind verpflichtet, die vorangeführten Bestimmungen unbedingt einzuhalten und in diesem Zusammenhang den Anweisungen von via-donau- Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH und der Aufsichtsorgane wie Polizei, Donaudienst, Fischereiaufsicht und der Magistratsabteilung 45 Folge zu leisten. Darüber hinaus sind im Rahmen behördlich genehmigter Veranstaltungen die Anweisungen des Veranstalters zum Zwecke der ordnungsgemäßen Abhaltung der bewilligten Veranstaltung zu befolgen.
9. Sanktionen bei Nichteinhaltung
Abgesehen von behördlichen und gerichtlichen Strafen nach den in dieser Befahrungsordnung zitierten Gesetzen und anderen anwendbaren Rechtsbestimmungen behalten sich die Grundeigentümer im Falle nachhaltigen schuldhaften Verstoßes gegen diese Befahrungsordnung vor, gegen betroffene Benützer ein zeitlich befristetes oder unbefristetes (Vertragsauflösung) Befahrungsverbot für die Alte Donau zu verhängen.
Wien, im September 2005
via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH
als geschäftsführende Stelle der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz
Dipl.-Ing. Helmut Pablé Peter Fischer
Geschäftsführer Leiter der Gruppe Liegenschafts- und Grundstücksverwaltung













